Für alle Enttäuschten, deren angesetzter SR nicht erschienen ist und die sich vom Spielleiter aus den gegnerischen Reihen verpfiffen fühlen: Es lässt sich leider nicht ändern, auch wenn es zugegebenermaßen aus sportlicher Sicht traurig ist und auch in Zukunft wird es immer wieder mal vorkommen.
Zur Ansage in Zukunft unter solchen Bedingungen nicht mehr antreten zu wollen darf ich aber auf Pkt. 5.4.7 der Spielordnung hinweisen:
Erscheint zu einem Pflichtspiel der angesetzte Schiedsrichter nicht, muss sich die Heimmannschaft um einen anerkannten, neutralen Schiedsrichter bemühen.
Stehen mehrere anerkannte, neutrale Schiedsrichter zur Verfügung, haben sich die
Spielführer auf einen von ihnen zu einigen.
Kann eine Einigung nicht herbeigeführt werden, entscheidet das Los.
Findet sich kein anerkannter, neutraler Schiedsrichter, müssen sich die Spielführer auf einen anerkannten Schiedsrichter einigen.
Bei keiner Einigung entscheidet das Los.
Steht weder ein anerkannter, neutraler noch ein anerkannter Schiedsrichter zur Verfügung, müssen sich beide Vereine um einen Spielleiter aus den eigenen Reihen (ggf. auch Spieler) bemühen.
Sind beide Vereine bereit einen Spielleiter zu stellen, entscheidet das Los.
Eine Absprache, das Spiel in Ermangelung eines Spielleiters nicht auszutragen, ist in jedem Falle nichtig, in derartigen Fällen tritt Spielverlust (0 Punkte und 0:5 Tore) für beide Vereine ein.
Weigert sich ein Verein unter der Leitung eines nicht angesetzten Spielleiters zu spielen, tritt Spielverlust für diesen Verein ein.
In beiden Fällen gilt die Nichtaustragung als Nichtantritt beider bzw. eines der Vereine und wird entsprechend behandelt.
Die Leitung eines Spieles durch einen nicht angesetzten Schiedsrichter soll auf dem Spielbericht v o r Anpfiff dokumentiert werden.
Ein entsprechendes Versäumnis kann jedoch im Nachhinein keinesfalls als Argument für eine Neuansetzung herangezogen werden.
Außerdem gilt: Die Vereine, deren SR unentschuldigt einem Pflichtspiel fernbleiben, werden gem. Gebührenordnung in Strafe genommen. |